Wenn es gekracht hat, ist keiner zu beneiden. Vor allem nicht das Unfallopfer, also der Geschädigte. Der bekommt zwar den Schaden ersetzt, dafür muss er aber allerlei Verwaltungsarbeit auf sich nehmen, den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten lassen, eine Werkstatt suchen und vieles mehr. Und all das wollen die Versicherer dem Geschädigten jetzt abnehmen. „Neues Versicherungsmanagement“ heißt die Zauberformel. Die Schadenabwicklung soll damit schnell und unkompliziert ablaufen.
Doch Vorsicht: Der Geschädigte könnte hier den kürzeren ziehen, und auf eine Anzahl seiner Ansprüche verzichten. So liegen Plusminus(TV-Sendung) zahlreiche Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass Betroffene selbst bei Schäden bis 5.000 € das Recht auf einen externen und unabhängigen Gutachter verwehrt wird.
Eine andere Methode ist, dass Versicherungen versuchen, den Geschädigten in eine Werkstatt zu verweisen, die mit der Versicherung zusammenarbeitet, folglich nicht unbedingt unabhängig ist. Primäres Ziel hierbei: Der Schaden soll schnell und vor allem preiswert repariert werden. Für den Betroffenen könnte dies zur Konsequenz haben: Die Reparaturen erfolgen zeitwertgerecht, das heißt, der Einbau von gebrauchten Ersatzteilen wird vorgezogen. Beschädigte Karosserieteile werden nicht durch neue ersetzt, sondern ausgebeult.
Damit Sie im Streit mit der Versicherung gewappnet sind, haben wir für Sie die wichtigsten Tipps zusammengetragen, worauf Sie achten sollten, falls sie unverschuldet Opfer eines Autounfalls geworden sind.
Sachverständiger / Rechtsanwalt
Unser Tipp: Bestehen Sie immer auf unabhängige Berater Ihrer Wahl, wie den Sachverständigen und Rechtsanwalt.
Wichtig: Die Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl muss die gegnerische Versicherung zahlen, außer bei Bagatellschäden unter 500 €.
Achtung: Sie müssen keinesfalls einen von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen akzeptieren, auch dann nicht, wenn dieser bereits eingeschaltet wurde. Sie haben auch Anspruch auf einen Rechtsanwalt.
Wichtig: Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss nicht nur die Prozesskosten, sondern auch Ihre Anwaltskosten tragen, sofern die Haftung zu Ihren Gunsten entschieden wird.
Wertminderung
Vorsicht: Bei versicherungseigenen Gutachten wird die Position Wertminderung gern übersehen oder aber häufig zu niedrig geschätzt. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Denn die gegnerische Versicherung muss Ihnen den Wertverlust ersetzen, den Ihr Auto nach dem Unfall hat.
Nutzungsausfall
Als Privatperson können Sie den Nutzungsausfall pauschal nach Tagessätzen geltend machen. Die Sätze liegen je nach Fahrzeugtyp und Alter etwa zwischen 27 € und 99 €.
Doch Vorsicht: Häufig argumentieren Versicherungen, dass Sie als Geschädigter, wenn Sie verletzt wurden, ohnehin nicht fahren können. Laut Rechtsprechung genügt es jedoch, wenn ein Dritter, wie ein Familienmitglied oder die/der Verlobte das Fahrzeug mitbenutzt und damit fahren könnte.
Mietwagen
Anstatt Nutzungsausfall können Sie auch auf einen Mietwagen bestehen. Dieser darf nicht einer höheren Typklasse angehören, als Ihr eigenes Fahrzeug.
Doch Vorsicht: Auch hier verweigern die Versicherungen immer wieder die Kosten. Oft mit dem Hinweis, dass der Geschädigte ein billigeres Angebot hätte einholen müssen. Das ist aber falsch. Laut Bundesgerichtsurteil müssen Sie keine umfangreichen Preisvergleiche vornehmen. Sie dürfen nur kein erkennbar überteuertes Angebot anmieten.
Noch ein Hinweis: Mehrere Versicherer gründeten eine Mietwagenfirma unter dem Namen „Car-Partner“. Hier werden erheblich günstigere Konditionen offeriert, als auf dem freien Markt.
Tipp: Es ist nicht zulässig, wenn der Versicherer Ihnen mitteilt, dass er nur die Kosten für Car-Partner Fahrzeuge erstattet.
Reparaturen
Immer wieder versuchen die Versicherungen durchzusetzen, dass in einem drei oder vier Jahre alten Auto nur gebrauchte Ersatzteile zu erstatten seien. Die Versicherungen sprechen hier von einer zeitwertgerechten Reparatur.
Doch Vorsicht: Das ist unzulässig. Sie haben bei der Reparatur Ihres Unfallautos den Anspruch auf neue Ersatzteile. Unzulässig ist es auch, wenn Versicherungen darauf bestehen, beschädigte Karosserie-Teile wieder auszubeulen, obwohl laut Gutachten eine Erneuerung des Teiles angebracht wäre.
Weiterer Tipp: Wenn Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug unrepariert verkaufen, können Sie trotzdem die vom Gutachter festgestellten Reparaturkosten verlangen (bei Reparaturfreigabe).
Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges, können Sie überlegen, ob Sie die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug vorziehen.
Doch Achtung: Hier wird der Restwert Ihres Unfallautos abgezogen. Häufig kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherungen Restwertangebote ermitteln, die weit über den Angeboten liegen, die der Sachverständige ermittelt hat.
Wichtig: Maßgebend ist nur der Wert, den der Sachverständige am seriösen Markt ermittelt hat. Möchten Sie das Unfallauto behalten und weiterfahren, so haben Sie Anspruch auf Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten (einschließlich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.
Kostenerstattung
Der Fahrzeugschaden muss komplett durch die gegnerische Versicherung ersetzt werden. Entweder auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens.
Wichtig: Ob und von wem repariert wird spielt keine Rolle. Selbst wenn Sie die Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführen lassen, sind Sie nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturrechnung vorzulegen.
Sendung plus minus , ARD vom 16.11.1999 / Artikel und Urheberrechte Verband freier Kfz-Sachverständiger e.V.