Haftpflichtschaden: Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGHs die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der von dem Geschädigten zu ersetzen ist.
Ja, Schaden < 750 €
Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter 750 € (sogenannter Bagatellschaden), kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.
Unser Service: Schaden < 750 €, wir erstellen einen kostenlosen Kostenvoranschlag für Sie!
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten „Bagatellschaden“ handelt. Häufig sind bei einem vermeintlichen leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt, bzw. bei einem auf den ersten Blick erheblichen Schaden können die Reparaturkosten günstig sein. In jedem Fall fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.
Nein, Risiko für Ihre Ansprüche!
Überlässt der Geschädigte die Unfallschadenregulierung der Versicherung, so kann es durchaus vorkommen, dass bestimmte Positionen (merkantile Minderwert, Mietwagenkosten, Kostenpauschale etc.), sofern es ihm nicht auffällt, nicht reguliert werden. Die scheinbar unbürokratische Verkehrsunfallabwicklung durch die gegnerische Versicherung wiegt den Geschädigten in einer trügerischen Sicherheit. Faktisch ist er nicht mehr „Herr seiner Schadenersatzansprüche“.
Die scheinbar „unbürokratische“ Schadenabwicklung (durch die Versicherungen auch als Schadenmanagement bezeichnet) entpuppt sich nicht selten als listiger Etikettenschwindel!
Der Geschädigte ist somit gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der versicherungseigene Sachverständige arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass alle Schadenpositionen neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.
Fazit: Lassen Sie sich nicht von der Versicherung des Unfallgegners „disziplinieren“ und in Ihren Rechten beschneiden!
Das Gutachtenhonorar orientiert sich an Schadenhöhe.
Die Kfz-Sachverständigen, so auch wir, rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab. Die Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. Weitere Informationen erteilen wir gerne persönlich, zudem liegt die Honorartabelle am Sachverständigenbüro aus.
In der Regel keine Zahlung durch die eigene Versicherung.
Schaden < 750 € Erstellung eines kostenlosen Kostenvoranschlages durch uns!
Schaden > 750 € Kosten gemäß aktueller Honorartabelle abzüglich 25 %!
Notieren Sie:
- das amtliche Kennzeichen, Tag und Uhrzeit des Geschehens
- Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
- die Adressen von Zeugen
- Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf die Polizei hinzuzuziehen). Bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen!
Fotografieren Sie
- nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung unmittelbar nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen, Fotofunktion des Handys zu nutzen), fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
Bestehen Sie darauf,
- dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt (weniger als 750€). Mit unserer hauseigenen Serviceleistung gehen Sie immer auf Nummer sicher! Bestehen Sie auf die Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden. Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein. Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die Ihr Kfz-Sachverständiger mitteilt.
Beachten Sie bitte:
- Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten unabhängigen Sachverständigen!
Rufen Sie uns an – wir freuen uns auf Sie!